Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 385
§ 385 – Geltung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz. (2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Absatz 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze des Strafverfahrens.
- Dazu gehören die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.
- Bestimmte Vorschriften dieses Abschnitts sind bei Verdacht auf Steuerstraftaten anzuwenden.
- Dies gilt auch, wenn kein Steuerstrafgesetz verletzt wird, aber ein steuerlich relevanter Sachverhalt vorgetäuscht wird.
- Ausnahmen sind § 386 Absatz 2 sowie die §§ 399 bis 401.